Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 128a

§ 128a – Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt. (2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien: Persönliche Merkmale, normal normal Art und Höhe der Bedarfe, normal normal Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Es werden Erhebungen über die Leistungsberechtigten durchgeführt, um die Auswirkungen des Vierten Kapitels zu bewerten und weiterzuentwickeln.
  • Diese Erhebungen werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
  • Die Statistik umfasst persönliche Merkmale der Leistungsberechtigten.
  • Sie erfasst die Art und Höhe der Bedarfe sowie der angerechneten Einkommen.
  • Auch Beträge, die nicht zum Einkommen gehören, werden in die Statistik einbezogen.